Verfassung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen

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Redactie
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Lid geworden op: za 11 dec 2010, 18:11

Verfassung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen

Bericht door Redactie »

  • Afbeelding Foto: apostolischeobserver.nl
Rechtliche Grundlage der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R. ist die Verfassung.
Die vorliegende Fassung trat mit Beschlussfassung durch die Landesversammlung am 28. Februar 1999 in Kraft. Sie ersetzte damals die bisherige Verfassung vom 18. November 1981.


Inhaltsverzeichnis

Artikel 01 Rechtsverhältnisse
Artikel 02 Aufgaben
Artikel 03 Organisation
Artikel 04 Organe
Artikel 05 Der Stammapostel
Artikel 06 Der Landesvorstand
Artikel 07 Die Landesversammlung
Artikel 08 Kirchliche Amtsträger
Artikel 09 Mitgliedschaft
Artikel 10 Vermögen und Finanzen
Artikel 11 Datenschutz
Artikel 12 Verfassungsänderung
Artikel 13 Dauer und Auflösung
Artikel 14 Schlussbestimmungen

Vorwort

Die Neuapostolische Kirche versteht sich als die Kirche Jesu Christi, gleich den ersten apostolischen Gemeinden zur Zeit der ersten Apostel. Die religiöse Grundlage ihrer Lehre ist die Heilige Schrift. Das Ziel der neuapostolischen Glaubenslehre ist die Zubereitung gläubiger Seelen auf die Wiederkunft Christi.

Die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen bildet unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit gemeinsam mit den weiteren neuapostolischen Gebietskirchen eine in der Lehre einheitliche, weltweit wirkende Gesamtkirche unter Leitung des Stammapostels als ihrem obersten Geistlichen.
  • Artikel 1 : Rechtsverhältnisse
  • Die Kirche führt den Namen "Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen".
  • Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund.
  • Die Körperschaftsrechte sind der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 24.04.1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 18 vom 07.05.1951) für das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen verliehen worden.

    Im Rahmen der kirchlichen Betreuung, insbesondere der Seelsorge und Verwaltung, kann die Zuständigkeit der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen von dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen abweichen. Durch Vereinbarung mit Neuapostolischen Kirchen anderer Bundesländer kann folgende Regelung getroffen werden:
    • Die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen kann Gebietsteile betreuen, die in einem anderen Bundesland liegen.
    • Gebietsteile des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen können von der Neuapostolischen Kirche eines anderen Bundeslandes betreut werden.
  • Das gesamte von der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland betreute Gebiet stellt das Kirchengebiet dar.
  • Außerdem kann die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem Stammapostel die kirchliche Betreuung in Gebieten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.

    Artikel 2 : Aufgaben
  • Aufgabe der Neuapostolischen Kirche ist es, Gottes Wort und Ordnungen allen Menschen zu verkündigen und die erforderlichen Sakramente und Segenshandlungen zu spenden.

    Die Neuapostolische Kirche betreut ihre Gläubigen und fördert das neuapostolische Glaubensleben entsprechend ihrem Glaubensbekenntnis. Das geschieht insbesondere in Form regelmäßiger Gottesdienste, gewissenhafter Seelsorge und einer vom Geist der Nächstenliebe getragenen Wohlfahrtspflege.
  • Die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechts. Es werden ausschliesslich kirchliche und gemeinnützige Zwecke verfolgt.

    Artikel 3 : Organisation
  • Das Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen gliedert sich in rechtlich unselbständige Gemeinden und Bezirke.
  • Die Gemeinde ist die Einheit der Mitglieder aus einem geographisch abgegrenzten Gebiet; sie wird von einem Gemeindevorsteher geleitet.
  • Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefasst. Die Leitung eines Bezirkes obliegt dem Bezirksvorsteher. Er hat die Verantwortung für den Bezirk in seelsorgerischer und administrativer Hinsicht inne.

    Artikel 4 : Organe
    Die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen hat folgende Organe:
  • Der Stammapostel
  • Der Landesvorstand
  • Die Landesversammlung

    Artikel 5 : Der Stammapostel
  • Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten.
  • Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt, oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreise der Bezirksapostel und Apostel gewählt.
  • Der Stammapostel beruft den Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten), die Apostel und Bischöfe. Er kann sie in den Ruhestand versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.

    Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.

    Artikel 6 : Der Landesvorstand
  • Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) als Vorsitzenden sowie den Aposteln und Bischöfen des Kirchengebietes der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen. Soweit die Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel dementsprechend weitere Amtsträger aus der Landesversammlung in den Landesvorstand.
  • Die Mitglieder des Landesvorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die administrative Leitung der Kirche. Der Landesvorstand entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
    • Genehmigung des Budgets für das kommende Haushaltsjahr
    • Beschlussfassung über Investitionen und Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von mehr als EURO 500.000,00 im Einzelfall
    • Feststellung des Jahresabschlusses
    • Entscheidung über Kirchenausschlüsse
    • Angelegenheiten, die der Bezirksapostel zur Entscheidung vorgelegt hat.
  • Der Bezirksapostel ist alleinvertretungsberechtigt; er vertritt die Kirche gerichtlich und aussergerichtlich. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Vertreter beauftragen, Vollmachten erteilen und widerrufen.
  • Der Landesvorstand wird vom Bezirksapostel einberufen. Er tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf beziehungsweise wenn 1/3 seiner Mitglieder dieses schriftlich beim Bezirksapostel beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder, mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
  • Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst.

    Artikel 7 : Die Landesversammlung
  • Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den Bezirksvorstehern des Kirchengebietes der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen.
  • Vorsitzender der Landesversammlung ist der Bezirksapostel oder ein von ihm bestellter Vertreter.
  • Die Landesversammlung hat das Recht und die Aufgabe, Vorschläge und Anträge hinsichtlich der kirchlichen Arbeit zu beraten und zur weiteren Bearbeitung an den Landesvorstand weiterzugeben. Ihr obliegen ferner folgende Aufgaben:
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie Entlastung des Landesvorstandes
    • Wahl des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses
    • Änderung der Verfassung und Beschlussfassung über eine Änderung der Rechtsform
    • Beschlussfassung über die Auflösung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen.
  • Die Landesversammlung wird vom Bezirksapostel einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf bzw. wenn 1/3 ihrer Mitglieder dieses schriftlich beim Bezirksapostel beantragt.

    Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied der Landesversammlung kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder, mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

    Bei der Beschlussfassung und Entlastung gemäss Ziff. 3a) haben die Mitglieder des Landesvorstandes kein Stimm- und kein Vertretungsrecht.

    Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  • Für Verfassungsänderungen, für eine Änderung der Rechtsform sowie zu einer Auflösung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden bzw. wirksam vertretenen Stimmberechtigten und zugleich eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesversammlung erforderlich.
  • Beschlüsse über eine Verfassungsänderung, eine Änderung der Rechtsform oder eine Auflösung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Stammapostels. Wird die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Protokolls der Landesversammlung schriftlich mitgeteilt, so gilt sie als verweigert.

    Artikel 8 : Kirchliche Amtsträger
  • Zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben der Neuapostolischen Kirche, insbesondere zur seelsorgerischen Betreuung der Mitglieder, werden Amtsträger berufen. Der Inhalt des Amtsauftrages ergibt sich aus den Vorgaben des Stammapostels.
  • Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in ihr Amt berufen, in den Ruhestand versetzt, einstweilen beurlaubt oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
  • Die Berufung zum Amtsträger setzt insbesondere voraus:
    • Gründliche Kenntnis und Überzeugung von Lehre und Einrichtungen der Neuapostolischen Kirche
    • Einen unbescholtenen und nach der Lehre Christi ausgerichteten Lebenswandel.
  • Die Amtsausübung erfolgt nach den Weisungen des Stammapostels, des Bezirksapostels und Apostels.
  • Die Amtsausübung erfolgt freiwillig und grundsätzlich ehrenamtlich.
  • Alle Amtsträger sind Geistliche im Sinne der allgemeinen Gesetze. Sie sind zur Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge, von welchen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Amtsträger Kenntnis erhalten, verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Amtstätigkeit hinaus.
  • Abberufung, Versetzung in den Ruhestand, Amtsniederlegung, Austritt oder Ausschluss beenden die Amtstätigkeit und haben den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
  • Bei Beendigung der Amtstätigkeit ist der Amtsträger verpflichtet, das Kircheneigentum einschliesslich aller Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher an die vom Bezirksapostel bestimmte Stelle herauszugeben mit der ausdrücklichen Versicherung, keinerlei Kircheneigentum im Original oder in Kopie weiter im Besitz zu haben. Auf Verlangen hat er über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen.

    Artikel 9 : Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen kann jede natürliche Person beantragen, die im Bundesland Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zur neuapostolischen Glaubenslehre bekennt. Für Kinder und Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch die Empfangnahme des Sakraments "Heilige Versiegelung" erworben. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
  • Mitglieder anderer neuapostolischer Gebietskirchen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Nordrhein-Westfalen begründen, erlangen dadurch die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen. In Ausnahmefällen kann eine Person gleichzeitig auch Mitglied einer anderen neuapostolischen Gebietskirche sein.
  • Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen wird durch Eintragung in das Mitgliederregister der zuständigen Gemeinde dokumentiert.
  • Mitglieder der Organe der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen sind als solche Mitglieder dieser Kirche.
  • Die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen für sie bestimmten kirchlichen Handlungen sowie auf seelsorgerische Betreuung. Es wird erwartet, dass die Mitglieder ihr Leben nach der Lehre Christi einrichten.
  • Für den Fall, dass das Kirchengebiet nicht mit dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen übereinstimmt, gilt folgendes:

    Soweit Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen ausserhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen haben, stehen ihnen die vollen Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen zu.

    Soweit Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen haben, aber zum Kirchengebiet einer Neuapostolischen Kirche in einem anderen Bundesland gehören, ruhen ihre Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen.
  • Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen erlischt durch
    • Tod
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.
    • Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden.

    Ausschliessungsgrund ist insbesondere schwerer und nachhaltiger Verstoss gegen Lehre, Zweck oder Ansehen der Kirche.

    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekanntzugeben.

    Gegen den Beschluss kann der Betoffene innerhalb von drei Monaten Gegenvorstellungen erheben, über welche der Landesvorstand in einer Besetzung von drei Mitgliedern entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.
  • Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments "Heilige Versiegelung" erfolgt nicht.

    Artikel 10 : Vermögen und Finanzen
  • Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen stammt aus freiwilligen Opfern und Spenden ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Zuwendungen und Erträgen.

    Die Neuapostolische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern keine Steuern.
  • Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen dient ausschliesslich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben nach Artikel 2 der Verfassung.
  • Den Mitgliedern - auch ausgetretenen oder ausgeschlossenen - stehen keine Rechte am Vermögen der Kirche zu.
  • Der Stammapostel erhält jährlich eine vom Bezirksapostel unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses samt Prüfungsbericht des von der Landesversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfers.

    Artikel 11 : Datenschutz
  • Die für kirchliche Zwecke erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten werden nach den vom Bezirksapostel erlassenen Datenschutzrichtlinien und den Weisungen des von ihm ernannten Datenschutzbeauftragten verwendet.

    Artikel 12 : Verfassungsänderung
  • Eine Änderung dieser Verfassung erfolgt durch die Landesversammlung nach Massgabe des Artikels 7, Ziff. 3.c), 5. und 6. dieser Verfassung.

    Artikel 13 : Dauer und Auflösung
  • Die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen besteht auf unbestimmte Zeit.
  • Die Auflösung der Körperschaft erfolgt durch die Landesversammlung nach Massgabe des Artikels 7 Ziff. 3.d), 5. und 6. dieser Verfassung.
  • Im Falle der Auflösung der Körperschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte Vermögen ist nach Weisung des Stammapostels ausschliesslich und unmittelbar an eine fortbestehende Institution der Neuapostolischen Kirche zur Verwendung im Sinne dieser Verfassung zu übertragen.

    Artikel 14 : Schlussbestimmungen
  • Diese Verfassung tritt mit Beschlussfassung durch die Landesversammlung vom 28. Februar 1999 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Verfassung vom 18. November 1981.
  • Diese Verfassung wird der zuständigen staatlichen Stelle zur Kenntnis gegeben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassung erlässt bei Bedarf der Bezirksapostel.
Bron: http://www.nak-nrw.de/gebietskirche/verfassung/
Salich zijt ghy als u [de menschen] smaden, ende vervolgen, ende liegende alle quaet tegen u spreken, om mijnent wille.
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